Negatives Gutachten, da keine Abstinenz

Negatives Gutachten aufgrund Betäubungsmittelkonsum

Das nachstehende Gutachten macht deutlich, dass der Kandidat zwar sehr gut zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer Verkehrsteilnahme unterscheiden konnte,
jedoch konnte er nicht objektive Nachweise über die Dauer einer weiteren sechsmonatigen Abstinenz erbringen. Daher hat die Begutachtungsstellen empfohlen die Drogenabstinenz weiter zu belegen und objektive Nachweise vorzulegen über die Dauer von weiterensechs Monaten oder mit einer Haarprobenanalyse einer mindestens sechs Zentimeter langen Haarprobe.

Die Fragestellung der Verwaltungsbehörde lautete dahingehend, ob der Untersuchte trotz des früheren fehlenden Trennungsvermögens zwischen dem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme ein Kraftfahrzeug der beantragten Klassen sicher führen kann?

Hier die Ausschnitte aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch:

Dem Kandidaten wurde zu Gesprächsbeginn die Notwendigkeit von Offenheit sowie den Willen, die Zielsetzung und die wesentlichen inhaltlichen Aspekte des Untersuchungs-gespräches deutlich gemacht. Der Kandidat legte sodann eine Bescheinigung über einen Intensivkurs bei einer Diplom-Psychologen vor.

Sodann wurde er zur beruflichen und privaten Situation ausführlich befragt, ebenso wann er die Fahrerlaubnis erworben hat und wie viele Kilometer seine durchschnittliche jährliche Fahrleistung betrug.

Folgend wurden die konkreten Taten erörtert im Hinblick auf datum und Umstände und Ablauf.  Ebenso wurde erörtert, wann ein erster Konsum, hier in der Schulphase, stattgefunden hat.
Zitat: „Ich habe das Gymnasium besucht und aus Neugierde habe ich das ausprobiert. Ein Bekannter hatte was dabei gehabt. Vom Rausch her hat mir das sehr zugesagt. Am Anfang empfand ich das als sehr angenehm. Es ging dann eine gewisse Zeit so, ein-
bis zweimal die Woche, nur in der Schule. In der Freizeit nicht, da ich noch mit meinen Eltern zusammenlebte. Im Laufe der Zeit hat sich das gesteigert. Dann haben meine Eltern sich getrennt und dann ist mir aufgefallen, dass der Konsum sich noch mehr gesteigert hat. Ich bin dann auf die Realschule abgegangen und den Rest der Familie habe ich sehr vermisst. Wenn ich einen schlechten Tag hatte, habe ich auch mehrfach konsumiert“.
Und weiter : „Im Februar 2016 bin ich angehalten worden, danach habe ich den Konsum eingestellt, bin aber Ende Juli 2016 einmal rückfällig geworden und habe gleich meinen ersten Test für die Abstinenznachweise versaut.“
Der Rückfall ist einmalig gewesen. Seit vier Jahren bin ich mit meiner Freundin zusammen. Sie ist den Tag ganz böse auf mich gewesen, und es war ein schlechter Tag auf der Arbeit. Ich bin wieder in das alte Verhaltensmuster gefallen, habe wutentbrannt das Haus verlassen und habe alte Freunde getroffen die mich wieder mit einem Joint versorgten.

Auf die Frage, was er bei der Diplom-Psychologen gelernt habe antwortete der Kandidat, „dass er sehr viel aufgearbeitet habe, gerade aus der Vergangenheit. Er habe gelernt, dass es immer der falsche Weg sei, seine Probleme mit Drogen und Rauschmitteln zu bekämpfen. Der andere Weg sei zwar schwieriger, aber es wäre ein gutes Erfolgsgefühl, Probleme auf Dauer zu lösen ich tatsächlich damit zu beschäftigen und das alles in den Griff zu bekommen“.

Im Ergebnis hat die Psychologin der Begutachtungsstelle festgestellt, dass der Kandidat sich offen und unvoreingenommen den gutachterlichen Fragen gestellt habe. Seine Angaben stünden im wesentlichen mit der Akten- und Befundlage überein und waren konkret, detailreich widerspruchsfrei. Der Kandidat wäre zudem bereit, die für die Problem- und Verhaltensanalyse erforderlichen Hintergrundinformationen zu geben.

Zwar sei unter Berücksichtigung der Gesamtgrundlage beim Kandidaten eine fortgeschrittene Drogenproblematik festgestellt worden. Jedoch wurde ausschließlich Cannabis konsumieren kann Mischkonsum mit Alkohol betrieben.
Negativ fiel auf, dass er ein übersteigertes Konsumsmuster und das über dauernde problematische Konsumsmotiv gehabt hätte und weiter konsumiert hätte, obwohl er mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Problematisch seien auch die Rückfälle des Kandidaten gewesen.
Daher könne eine günstige Beurteilung erst erfolgen, wenn eine den persönlichen und der Dauer des früheren Drogenkonsums angemessenen Aufarbeitung der Problematik, Umorientierung und Stabilisierung erkennbar sei.

Da der Kandidat berichtete, dass der letzte Konsum im Sommer 2016 stattgefunden habe ( die Begutachtung erfolgte im April 2017 ), hat die Gutachterin kritisch bewertet, dass dieser Zeitraum der Erprobung und Bewertung des Drogenverzichts als zu knapp zu bewerten sei. Sie fordert deshalb einen zwölfmonatigen Abstinenznachweis.

Positiv wurde bewertet, dass der Kandidat problemangemessene therapeutische Maßnahmen erfolgreich nutzen konnte, um die persönlichen Hintergründe und Mechanismen aufzuarbeiten, die seinen Drogenkonsum und schließlich auch die Fahrt unter berauschenden Mitteln begünstigten. Er konnte sich auch mit den Ursachen für den erfolgten Rückfall positiv auseinandersetzen.

Positiv wurde auch bewertet, dass der Kandidat die Motive erkennen konnte, die früher zum Drogenkonsum beigetragen haben und er konnte diese Motive selbstkritisch hinterfragen. Daher konnte daraus geschlossen werden, dass eine tragfähige innere Distanzierung zum Drogenkonsum erreicht wurde.
Letztendlich wurde positiv herausgestellt, dass der Kandidat ein potentielles Rückfallrisiko nicht unterschätzt. Er konnte persönliche Glatteisstellen des Drogenverzichts benennen.

Zusammenfassend zu diesem Gutachten ist festzustellen, dass trotz aller positiven Aspekte (Problemeinsicht, Verzichtsmotivation, Weiterentwicklung im persönlichen Bereich) der kritische Aspekt des zu kurz zusammenhängenden Verzichtszeitraums
sowie des zu kurzen Nachweiszeitraums verblieb. Ein ausreichend langer, mit entsprechenden medizinischen Indikatoren belegter Verzichtszeitraum ist für eine positive Prognose unabdingbar.

Fazit: Aus diesem Gutachten wird wiederum sehr deutlich, dass nicht ausreichend ist, glaubhaft und nachvollziehbar die Gründe für den Drogenverzicht darlegen zu können, sondern man muss seine tatsächlich absolvierte Abstinenz auch objektiv belegen können.